Satzung

Satzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr des Vereins

  1. Der Verein führt den Namen "Schützenverein Derdingen e.V. 1954"
  2. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bretten eingetragen und hat seinen Sitz in Oberderdingen.
  3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

  1. Zweck des Vereins ist die Pflege und Ausübung des Schießens in seiner Vielseitigkeit auf sportlicher Grundlage.
  2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Abhaltung von Veranstaltungen schießsportlicher Art, der Jugend- und der Kameradschaftspflege.
  3. Der Verein ist Mitglied des Württembergischen Landessportbundes sowie Mitglied des Württembergischen Schützenverbandes 1850 e.V. und damit mittelbares Mitglied des Deutschen Schützenbundes, deren Satzungen er anerkennt.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt im Rahmen seiner Tätigkeit gemäß § 2 der Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Die Mittel des Vereins sind ausschließlich zu satzungsgemäßen Zwecken zu verwenden. Vereinsmitglieder oder Dritte erhalten keine Gewinnanteile.
  3. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Niemand darf durch Vereinsausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Bei Ausscheiden eines Mitglieds aus dem Verein oder bei Vereinsauflösung erfolgt keine Rückerstattung etwaig eingebrachter Vermögenswerte.
  5. Eine Änderung des Vereinszwecks darf nur innerhalb des in § 3 (1) gegebenen Rahmens erfolgen.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die sich bereit erklären, den Vereinszweck und die Vereinsziele aktiv oder materiell zu unterstützen
  2. Die Mitgliedschaft wird auf schriftlichen Antrag durch Beschluss des Vorstandes erworben. Gegen eine ablehnende Entscheidung des Vorstands kann der Antragsteller Beschwerde einlegen, über die die nächste Mitgliederversammlung entscheidet. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats ab Zugang des ablehnenden Bescheids schriftlich beim Vorstand einzulegen.
  3. Der Verein hat Mitglieder über 18 Jahre, jugendliche Mitglieder unter 18 Jahre und Ehrenmitglieder.
  4. Jedes neu aufgenommene Mitglied verpflichtet sich durch seine Beitrittserklärung die Satzung des Vereins anzuerkennen und zu achten. Auf Wunsch erhält es eine Kopie der Satzung zum Selbstkostenpreis.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder haben freien oder ermäßigten Zutritt zu allen Vereinsveranstaltungen. Ausnahmen werden durch Vorstandsbeschluss von Fall zu Fall bestimmt.
  2. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Verein nach besten Kräften zu fördern, die festgesetzten Beträge zu leisten und die von der Vereinsleitung zur Aufrechterhaltung des Schießbetriebs erlassenen Anordnungen zu beachten.
  3. Mitglieder, die die Vereinsinteressen schädigen und trotz wiederholter Mahnung nicht davon ablassen, können aus dem Verein ausgeschlossen werden. Das gleiche gilt, wenn die Vereinsbeiträge nach Fälligkeit trotz Aufforderung nicht innerhalb einer Frist von einem Monat bezahlt werden.
  4. Ehrenmitglieder besitzen alle Rechte der ordentlichen Mitglieder.
  5. Jedes Mitglied über 16 Jahre besitzt Stimm- und Wahlrecht (passives Wahlrecht). Wählbar sind nur Mitglieder über 18 Jahre (aktives Wahlrecht).

§ 6 Ende der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod, bei juristischen Personen auch durch Verlust der Rechtspersönlichkeit. Der Austritt eines Mitglieds ist durch schriftliche Erklärung mit einer Frist von einem Monat zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Der Beitrag ist bis zum Erlöschen der Mitgliedschaft zu bezahlen. Der Sportschützenausweis ist unaufgefordert abzugeben.
  2. Der Vereinsausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstands, wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat, die Voraussetzungen der Satzung nicht mehr erfüllt oder trotz zweimaliger Mahnung mit dem Beitrag für drei Monate im Rückstand bleibt. Der Ausschluss kann mit sofortiger Wirkung erfolgen. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
  3. Dem Mitglied muss vor Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschliessungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über die die nächste Mitgliederversammlung entscheidet. Bis zur Mitgliederversammlung, die auf den Ausschluss folgt, ruhen die weiteren Rechte und Pflichten des Mitglieds.

§ 7 Beiträge der Mitglieder

  1. Jedes Mitglied bezahlt einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der Hauptversammlung bestimmt wird.
  2. Sämtliche Einnahmen des Vereins sind zur Erfüllung des Vereinszweckes (§2) zu verwenden.

§ 8 Leitung der Verwaltung

  1. Die Organe des Vereins sind
    • die Mitgliederversammlung
    • der Vorstand

§ 9 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird von dem 1. Vorsitzenden oder von seinem Stellvertreter geleitet.
  2. In der Mitgliederversammlung haben das passive Wahlrecht Mitglieder ab 16 Jahre, das aktive und passive Wahlrecht Mitglieder ab 18 Jahre.
  3. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie wird vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladung soll spätestens 10 Tage vorher im Ortsnachrichtenblatt Oberderdingen und im Aushang des Schützenheimes unter Mitteilung der einzelnen Punkte der Tagesordnung veröffentlicht werden.
  4. Anträge zur Hauptversammlung können nur berücksichtigt werden, wenn sie mindestens 5 Tage vor der Versammlung schriftlich eingereicht werden.
  5. Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert. Auf schriftliches Verlangen von mindestens 10 % aller Vereinsmitglieder hat der Vorstand binnen 6 Wochen eine ausserordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Der Vorstand kann jederzeit eine ausserordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Dem Antrag der Mitglieder muss der gewünschte Tagesordnungspunkt zu entnehmen sein. Die ausserordentliche Mitgliederversammlung hat die gleichen Befugnisse wie die ordentliche Mitgliederversammlung. Ebenso gelten die gleichen Bestimmungen.
  6. Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig. Beschlüsse werden, sofern die Versammlung nicht etwas anderes bestimmt, offen durch Handaufheben mit Stimmenmehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
  7. über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die alle gefassten Beschlüsse enthalten muss. Sie ist von dem Veranstaltungsleiter und dem Protokollschriftführer zu unterzeichnen.

§ 10 Kassenprüfer

  1. Die ordnungsgemäße Buch- und Kassenführung des Vereins wird regelmäßig durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer/innen geprüft. Diese erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht.

§ 11 Satzungsänderungen

  1. Zu Satzungsänderungen sind abweichend von § 9 Ziffer 6 zwei Drittel der in der Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen erforderlich.
  2. Satzungsänderungen die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen der nächsten Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.
  3. Beschlüsse über die Auflösung des Vereins erfordern eine Vier-Fünftel-Mehrheit der Mitgliederversammlung.

§ 12 Aufgaben der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern diese gemäß der Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.
    • Feststellung und änderung der Satzung gem. § 11 Satz 2
    • Wahl der Mitglieder des Vorstands
    • Genehmigung des vom Vorstand zu erstattenden Tätigkeits- und Rechenschaftsberichts
    • Genehmigung des Kassenberichts und Entlastung des Vorstands
    • Erstellung und änderung der Beitragsordnung
    • Wahl von zwei Kassenprüfern für die Dauer von zwei Jahren
    • Entscheidung über den Ausschluss eines Mitglieds
    • Erledigung von Anträgen
    • Ernennung von Ehrenmitgliedern
    • Beschluss über die Auflösung des Vereins gem. § 11 Satz 3

§ 13 Der Vorstand

  1. Der Gesamtvorstand setzt sich zusammen aus
    1. Dem ersten Vorsitzenden (Oberschützenmeister)
    2. Dem zweiten Vorsitzenden (1. Schützenmeister)
    3. Dem dritten Vorsitzenden (2. Schützenmeister)
    4. Dem Schriftführer
    5. Dem Kassier
    6. Dem Sportleiter
    7. Dem Jugendleiter
    8. Den Beisitzern (drei bis acht Mitglieder)
  2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der erste Vorsitzende und der zweite Vorsitzende jeweils mit Einzelvertretungsbefugnis. Der Vorstand (1.1. - 1.7.) wird auf die Dauer von vier Jahren, die Beisitzer (1.8.) auf 3 Jahre von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied im Laufe seiner Amtszeit durch Tod, Niederlegung des Amtes, Austritt oder Ausschluss aus, so ist der Vorstand ermächtigt, bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein anderes Mitglied anstelle des ausgeschiedenen kommissarisch zu berufen. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
  3. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse auf Vorstandssitzungen, die schriftlich, fernmündlich, per Fax oder E-Mail einberufen werden. Die Tagesordnung muss nicht vorab mitgeteilt werden.
  4. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von drei Mitgliedern beschlussfähig. Er fasst Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

§ 14 Auflösung des Vereins

  1. Der Verein kann in einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung aufgelöst werden. (siehe § 12).
  2. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschliesst, sind der erste Vorsitzende und der Kassier die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren.
  3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeindeverwaltung Oberderdingen, die das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 2 und 3 zu verwenden hat.

 

Vorstehende Satzung wurde bei der Generalversammlung am 15. März 2013 beschlossen und tritt am 15.März 2013 in Kraft.

 

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